NeuEuGH-Urteil vom 16. April 2026 stärkt Verbraucherrechte
Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004

Flug verspätet, gestrichen, überbucht?

Ab drei Stunden Verspätung stehen dir 250 bis 600 Euro zu – pro Person, unabhängig davon, was das Ticket gekostet hat. Airlines wissen das. Sie zahlen trotzdem meist erst, wenn jemand nachsetzt.

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Deine Ansprüche

Was dir zusteht

Die Ausgleichszahlung hängt allein an der Flugstrecke – nicht am Ticketpreis und nicht daran, ob du günstig gebucht hast.

FlugstreckeAusgleich pro PersonWann
bis 1.500 km250 €Ankunft mehr als 3 Stunden zu spät · Annullierung mit weniger als 14 Tagen Vorlauf · Nichtbeförderung wegen Überbuchung
innerhalb der EU über 1.500 km, sonst 1.500 – 3.500 km400 €
über 3.500 km (außerhalb der EU)600 €

Wann die Verordnung gilt

Bei jedem Abflug von einem Flughafen in der EU – egal, welche Airline. Und bei Flügen aus einem Drittstaat in die EU, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.

Zusätzlich zur Betreuung

Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeit und bei Bedarf eine Übernachtung schuldet die Airline ohnehin. Das wird nicht gegengerechnet – ebenso wenig wie eine Erstattung des Ticketpreises bei Annullierung.

Was die Zahlung ausschließt

Außergewöhnliche Umstände: Unwetter, gesperrter Luftraum, Streik der Flugsicherung. Ein technischer Defekt am Flugzeug zählt in aller Regel nicht dazu, obwohl Airlines das gern so darstellen.

Schnellcheck

Fällt dein Flug unter die Verordnung?

Fünf Fragen zu Flug, Strecke und Grund. Halte am besten die Buchungsnummer bereit – für den Schnellcheck selbst brauchst du sie noch nicht.

Neu ab 2027

Die Reform der Fluggastrechte

Rat und Europäisches Parlament haben sich am 15. Juni 2026 auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt, am 13. Juli 2026 hat der Rat grünes Licht gegeben. Das Inkrafttreten wird für Herbst 2027 erwartet.

Die Beträge von 250, 400 und 600 Euro und die Drei-Stunden-Schwelle bleiben. Neu ist unter anderem, dass Anträge auf Ausgleichsleistung innerhalb von neun Monaten ab Abflugdatum eingebracht werden müssen.

Bis dahin gilt das bisherige Recht unverändert. Wer einen Fall aus der Vergangenheit hat, sollte ihn aber nicht liegen lassen: In Österreich verjähren diese Ansprüche nach drei Jahren.

Gutschein statt Geld? Du musst kein Voucher-Angebot annehmen. Die Ausgleichszahlung ist ein Geldanspruch. Wer den Gutschein annimmt, verzichtet je nach Kleingedrucktem auf den Rest.

Antwortpflicht der Airline

Die Airline muss einen Antrag binnen 30 Tagen beantworten. Bisher konnte sie Anfragen schlicht liegen lassen.

Umbuchung und Betreuung

Kann die Airline nicht binnen drei Stunden umbuchen, darfst du selbst buchen und die Kosten verlangen. Erfrischungen gibt es ab zwei Stunden Wartezeit, Mahlzeiten ab drei.

No-Show-Klauseln verboten

Wer den Hinflug nicht antritt, darf den Rückflug trotzdem nutzen. Außerdem ist ein persönliches Handgepäckstück künftig immer kostenlos, und die Beweislast für „außergewöhnliche Umstände“ liegt ausdrücklich bei der Airline.

Ehrlichkeit bei Grenzfällen

Wo Robin nicht weiterleitet

Fluggastrechte sind klar geregelt – und genau deshalb lässt sich vorher sagen, welche Fälle Robin nicht weiterleitet:

  • Unter drei Stunden am Endziel. Zwei Stunden und fünfzig Minuten sind ärgerlich, aber keine Ausgleichszahlung wert. Maßgeblich ist die Türöffnung am Ziel.
  • Echte außergewöhnliche Umstände. Unwetter, Vulkanasche, gesperrter Luftraum, Streik der Fluglotsen: Dann entfällt die Zahlung. Streik des eigenen Personals der Airline zählt nach dem EuGH allerdings meist nicht dazu.
  • Annullierung mehr als 14 Tage vorher. Dann gibt es Erstattung oder Umbuchung, aber keine Ausgleichszahlung.
  • Abflug außerhalb der EU mit Nicht-EU-Airline. Etwa New York–Wien mit einer US-Fluglinie: Die Verordnung greift nicht.
  • Flug älter als drei Jahre. In Österreich verjährt der Anspruch dann.
Robin hört zu

Unterlagen

Was wir brauchen – und was wir selbst besorgen

  • Buchungsbestätigung mit Flugnummer und Buchungsnummer
  • Bordkarte oder Check-in-Bestätigung
  • Jede Mitteilung der Airline über Verspätung, Annullierung oder Umbuchung
  • Belege für Zusatzkosten: Hotel, Taxi, Ersatzticket, Verpflegung
Ein Foto der Anzeigetafel mit Uhrzeit ist Gold wert, wenn die Airline später bei der Ankunftszeit kreativ wird. Falls du keine Unterlagen mehr hast: Flugdaten lassen sich rekonstruieren.

Häufige Fragen

Fluggastrechte

Ich habe über ein Reisebüro oder ein Portal gebucht. Ändert das etwas?

Für die Ausgleichszahlung nicht – Schuldnerin ist immer die ausführende Airline.

Meine Airline hat einen Gutschein angeboten. Soll ich annehmen?

Erst prüfen. Die Ausgleichszahlung ist Geld, kein Gutschein. Wenn du das Angebot annimmst, kann darin ein Verzicht auf den Rest stecken.

Der Anschlussflug war das Problem, nicht der erste Flug.

Bei durchgehender Buchung zählt die Ankunft am Endziel. Genau das ist der häufigste Fall, den Airlines abwimmeln.

Lohnt sich das bei 250 Euro überhaupt?

Für dich ja – der Aufwand liegt bei uns. Für zwei Personen sind es schon 500 Euro, für eine Familie schnell mehr als 1.000.

Wie lange dauert so ein Verfahren?

Zahlt die Airline nach anwaltlicher Aufforderung, sind es Wochen. Muss geklagt werden, können Monate daraus werden. Beides sagen wir dir vorher.

Die Airline sagt, der Streik war ein außergewöhnlicher Umstand.

Kommt darauf an, wer gestreikt hat. Ein Streik des eigenen Personals der Airline ist nach der Rechtsprechung des EuGH Teil ihres normalen Geschäftsrisikos und befreit nicht. Ein Streik der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals kann dagegen ein außergewöhnlicher Umstand sein.

Muss ich schon jetzt die neue Neun-Monats-Frist beachten?

Nein. Die Reform tritt voraussichtlich erst im Herbst 2027 in Kraft. Bis dahin gilt für Flüge ab oder nach Österreich die dreijährige Verjährung.

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